Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 60 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/60#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/60#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/60#abs-3 (3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/60#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60 SaatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.04.2017 – I ZR 215/15Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als Marktverhaltensregelung; Geltung der Aufzeichnungspflicht auch für Nachbausaatgut; Erkundigungspflicht des Saatgutbearbeiters - AufzeichnungspflichtZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3041)
BGBl. 2016 I S. 3041
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.